‍§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Werbe- und Marketingleistungen im Internet sowie die damit verbundenen Dienstleistungen der Mawave Marketing GmbH („Agentur“) für ihre Auftraggeber („Auftraggeber“) (Agentur und Auftraggeber einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“).
(2) Die AGB der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende, von den AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr vertraglich obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche allgemeinenGeschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden AGB nicht widersprechen.
(4) Der Auftraggeber erwirbt die Leistung der Agentur für sein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB..
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
(1) Die Agentur berät den Auftraggeber bei der Gestaltung und dem Handling seiner Social Media Auftritte, betreut seine Social Media Werbeanzeigenmanager, entwickelt und schaltet Content für Social Media und betreut seine Social Media Accounts. Die Leistungen der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Beide Parteien stimmen überein, dass die Unterzeichnung von sämtlichen Verträgen und Angeboten auch mittels einfacher elektronischer Signatur (die nicht den Anforderungen des § 126 a BGB genügen muss) zum Abschluss eines rechtskräftigen Vertrages oder ähnlichem führt.
(3) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur vereinbarte ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 4.
(4) Auch sofern die Parteien Verträge oder Zusatzleistungen mündlich vereinbaren, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die mündlich vereinbarten Verträge und Zusatzleistungen unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber unverzüglich widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit besteht.
(5) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Subunternehmer (Dienstleister und Erfüllungsgehilfen)jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung in Textform informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(6) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
(7) Die Agentur bietet des Weiteren auch digitale Produkte an, die sich aus dem Kerngeschäft der Agentur ergeben.
§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von „Angeboten“ der Agentur auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Angebote im rechtlichen Sinne von Seiten der Agentur liegen nur dann vor, wenn die Agentur damit an den Auftraggeber herantritt und darin im Einzelnen Leistungen und zugehörige Preisen enthalten sind.
(3) Abweichend von § 312 i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung (§ 312 i Abs. 1 Nr. 1 BGB), gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss im Sinne von Art. 246c EGBGB,insbesondere Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes (§ 312 i Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung(§ 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB).
(4) Die Agentur wird die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik erbringen. FĂĽr Suchmaschinenoptimierung, WerbemaĂźnahmen und Social Media Betreuung kann ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und/oder dem Vertrag der Agentur. Dies kann eine Pauschalvergütung, eine aufwandabhängige Vergütung (insbes. Stunden- oder Tagessatz) oder eine variable leistungsabhängige Vergütung sein. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
(2) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(3) Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit dies sowie entsprechende vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Vereinbarte oder anfallende und durch diese AGB erfasste Zusatzleistungen sind nach im Angebot enthaltenen vertraglichen Sätzen für gleiche oder vergleichbare Leistungen, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Reisekosten der Agentur für solche Reisen außerhalb der Stadt München, Bayern, die zur Vertragserfüllung durch die Agentur erforderlich sind, sind nicht in der vertraglich vereinbarten Vergütung enthalten. Diese hat der Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
(6) Zahlungen des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät.
(7) Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner kann die Agentur eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. Die Agentur behält sich die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(8) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder die Gegenansprüche des Auftraggebers auf nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(9) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
§ 5 Social Media Betreuung
(1) Soweit gegen entsprechende VergĂĽtung beauftragt, wird die Agentur fĂĽr den Auftraggeber ĂĽber dessen Social Media Accounts MarketingmaĂźnahmen umsetzen oder diese insgesamt betreuen.
(2) Die Agentur wird in dem vereinbarten Umfang die Accounts des Auftraggebers ggf. optimieren sowie Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Videos, Pläne, Karten, Tonaufnahmen, Animationen, Zeichnungen und Grafiken („Inhalte“) für den Auftraggeber erstellen und veröffentlichen.
(3) Die Agentur wird – soweit vereinbart – die Inhalte der Veröffentlichungen eigenverantwortlich vorschlagen und nach Freigabe durch den Auftraggeber veröffentlichen. Freigaben müssen immer rechtzeitig (mind. 48h) vor dem geplanten Termin für die Veröffentlichung in Textform vorliegen. Die Parteien können einen Rahmen für Veröffentlichungen auf Social Media erarbeiten, innerhalb dessen die Agentur ohne vorherige Einzelabstimmung Inhalte erstellen und veröffentlichen kann.
(4) Die Agentur wird dem Auftraggeber über den Erfolg der Veröffentlichungen in den vereinbarten Abständen einen Report mit den vereinbarten Kennzahlen liefern.
(5) Von der Agentur erstellte Inhalte für die Auftraggeber werden von der Agentur in der Regel lediglich bis 2 Wochen nach deren Veröffentlichung aufbewahrt. Eine darüberhinausgehende Speicherung für die Auftraggeber findet nicht statt.
§ 6 Beistellungen, Erschwernisse
(1) Kosten für Software- oder sonstige Produkte Dritter, die für die Realisierung des Vertrages erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht in der vereinbarten Vergütung inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des Software-Produkts Dritter gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Produkten Dritter, wie etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit fĂĽhren, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten ersatzweise ortsĂĽblichen, angemessenen VergĂĽtung zu zahlen.
(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderrn Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht in der vereinbarten Vergütung inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der vereinbarten Größe und Auflösung, im vereinbarten Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten ersatzweise ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(4) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Leistungsposition (Produkte & Services) aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen, sofern die Korrektur nicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten ersatzweise ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Llärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen für die Vertragsdurchführung (z.B. vorhandene Accounts auf Plattformen, bisherige und laufende Werbemaßnahmen, bisherige Konversionsraten und weitere Marketing relevante Kennzahlen) und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflicht umfasst ausdrücklich auch alle Informationen zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber ist fĂĽr den Zugang zu den erforderlichen Social-Media-Plattformen selbst verantwortlich. Die Agentur kann ihre Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Auftraggebersbei Facebook, Instagram, Pinterest, TikTok, Snapchat, Linkedin, Xing, etc. erbringen. Eine Hilfe bei der Anlegung von Accounts kann aber dazu gebucht werden.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seinen jeweiligen Social Media Account eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt. Dies muss der Auftraggeber selbst einbinden. DasVerfassen und die Kontrolle solcher Rechtstexte ist der Agentur nicht möglich und sie darf diese Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht erbringen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien für die Vertragsdurchführung in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Vertrages und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit bei der Übertragung der erforderlichen Nutzungsrechte im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht durch die Agentur ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(5) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte in Social Media Accounts, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Prüfung der Agentur zu entgegenstehenden Marken-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Agentur vereinbart ist.
(7) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen der Vorbereitung der Verhandlungen und der Durchführung dieses Vertrages erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisses der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu diesen Geschäftsgeheimnissen gehören auch die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen und Konditionen – vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen in diesen AGB oder im Vertrag - sowie die Kontakte der Agentur zu Geschäftspartnern sowie interne Kommunikation der Parteien.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Geschäftsgeheimnisse, die (i) zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die Parteien bereits allgemein bekannt waren oder der anderen Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die Partei ohne Verschulden der anderen Partei allgemein bekannt wurden; (iii) nach ihrer Übermittlung durch die Partei der anderen Partei von einem Dritten in nicht verletzender Weise und ohne Einschränkungen hinsichtlich der Geltendmachung oder Verwertung zugänglich gemacht wurden; (iv) die von einer Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei zu nutzen; (v) die aufgrund von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder Gerichtsbeschlüssen veröffentlich werden müssen, sofern die veröffentlichende Partei die andere Partei unverzüglich benachrichtigt und die Möglichkeit einräumt, dabei zu unterstützen, sich gegen solche behördlichen Anordnungen oder Beschlüsse zu verteidigen; oder (vi) soweit die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nach zwingendem Recht oder dieser Vereinbarung zulässig ist.
§ 10 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten aus § 8 nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzlich erforderliche Leistungen der Agentur und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeberentsprechend § 4 (4) in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und / oder vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe des § 4 (4) zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber zu vertretene Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur sofort zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung durch die Agentur im Sinne einer Zusatzleistung gem. § 4 (4) zusätzlich zu vergüten.
(5) Setzt die Agentur dem Auftraggeber eine Nachfrist zur ErfĂĽllung seiner Mitwirkungspflicht und kommt der Auftraggeber auch nach deren fruchtlosem Ablauf seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurĂĽcktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Dieser umfasst insbesondere die vertragliche VergĂĽtung fĂĽr bereits erbrachte Leistungen und den weiteren entgangenen Gewinn bei vereinbarter VertragsdurchfĂĽhrung abzĂĽglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
§ 11 Laufzeit / Kündigung
(1) Beratungs-, Coaching-, Betreuungs- oder sonstige laufzeitabhängige Leistungen können mit einem bestimmten Umfang/Kontingent (z.B. Menge der Posts, Sitzungen, Termine) und/oder laufzeitabhängig vereinbart sein. Die Vereinbarung eines bestimmten Kontingents oder einer bestimmten Laufzeit sind bindend.
(2) Soweit eine andere Laufzeit oder Kündigungsregelung im Vertrag nicht vereinbart ist, ist eine Kündigung jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende möglich, soweit dadurch nicht ein bestimmtes Kontingent unterschritten wird.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,- wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät- oder der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.
(4) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die jeweilige Pflichtverletzung so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wäre, die weitere Vertragserfüllung unmöglich ist oder von der anderen Partei ernsthaft und endgültig abgelehnt wird. Das ist im Falle einer Pflichtverletzung des Auftraggebers insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
§ 12 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Inhalten der Agentur das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht an den Inhalten der Agentur wird dem Auftraggeber lediglich in dem Umfang, welcher für die Erfüllung des Vertrages durch die Agentur erforderlich ist, gewährt. Der Auftraggeber darf die Inhalte lediglich für den vertraglich vereinbarten Zwecke bspw. die Veröffentlichung von Inhalten auf einem Social-Media-Kanal des Auftraggebers verwenden. Auf Anfrage des Auftraggebers ist die Gewährung eines darüber hinausgehenden Nutzungsrechtes möglich.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus ihren Leistungen für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 13 Mängelrechte, Verjährung, Haftung
(1) Soweit Marketing, Social Media Betreuung, Suchmaschinen-Optimierung oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von der vertraglichen Vereinbarungabweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Werden Änderungen vom Auftraggebergewünscht, richtet sich die Vergütung dieser Änderungswünsche nach § 2 (3).
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung (soweit diese nach zwingenden Vorschriften in Betracht kommt). Im Streitfall hat, der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, zu widerlegen.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von  durch die Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
(5)  Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung verjähren in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind.
(6) Die Agentur haftet für Schäden nur, soweit diese (a) von der Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder (b) von der Agentur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden und diese Schäden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf) beruhen. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung der Agentur ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, insbesondere wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b), ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 14 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen der konkreten Leistung gegenüber dem Auftraggeber zugrundeliegenden Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber ab, die die Agentur im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erwirbt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat.
§ 15 Datenschutz
(1) FĂĽr den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung ĂĽbermittelten Daten, die fĂĽr die DurchfĂĽhrung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie fĂĽr die BegrĂĽndung, inhaltliche Ausgestaltung oder Ă„nderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) fĂĽr die ErfĂĽllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem ĂĽberwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land auĂźerhalb der EU weitergegeben, soweit dafĂĽr nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene haben jederzeit das Recht:
- eine erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu widerrufen. Dann darf die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, nicht mehr vorgenommen werden, der Widerruf berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht;
- eine Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, dazu zählt insbesondere eine Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden oder werden, die voraussichtliche Speicherdauer, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht hier erhoben wurden, sowie über eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profilingund die bestehenden Rechte, über die hier aufgeklärt wird;
- verlangen, dass unverzüglich gem. Art. 16 DSGVO unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt werden;
- verlangen, dass gem. Art. 17 DSGVO die gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, soweit die Verarbeitung insbesondere nicht in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 lit b) DSGVO), aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zu Archivzwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
- verlangen, dass gem. Art. 18 DSGVO die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wird, soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist aber eine Löschung der Daten abgelehnt wird,die Daten nicht mehr benötigt werden, der Betroffene sie aber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
- verlangen, dass die bereitgestellten Daten gem. Art. 20 DSGVO in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format herausgegeben oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden;
- sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO zu beschweren, sofern die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist. Zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaatdes gewöhnlichen Aufenthaltsortes, des Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßesdes Betroffenen oder des Sitzes unseres Unternehmens.
- zu widersprechen, sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet werden, wenn dafĂĽr GrĂĽnde bestehen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(2) Auf diesen Vertrag findet ausschlieĂźlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(3) AusschlieĂźlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur. Die Agentur bleibt berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages nach dem anwendbaren Recht, das von einem zuständigen Gericht angewandt wird, verboten, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, so ist diese, soweit in dem von diesen Gesetzen vorgeschriebenen Umfang, aus dem Vertrag herauszulösen und durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die im Wesentlichen die gleiche Wirkung hat, ohne dass dadurch die übrigen Bestimmungen geändert werden.